Gesetzliche Basis für das Honorar in Deutschland ist ab 1.7.2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es unterscheidet Festgebühren und Rahmengebühren. Festgebühren fallen meist für gerichtliche Tätigkeiten im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an.Rahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten sowie weitgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor.Die Gebührentatbestände sind im Vergütungsverzeichnis als Anlage zum § 2 Abs. 2 RVG aufgelistet und mit den entsprechenden gesetzlichen Gebührenvorschriften versehen.Ab dem 1.7.2006 ist für die Beratung und für die Erstattung von Rechtsgutachten sowie für die Mediation keine konkret bestimmte Gebühr mehr vorgesehen. Der Rechtsanwalt und der Mandant sollen eine Honorarvereinbarung über die Rechtsanwaltsgebühren treffen.

WAS KOSTEN ZIVIL-, ARBEITS-, VERWALTUNGS- UND FINANZRECHTLICHE ANGELEGENHEITEN?

Hier wird das Anwaltshonorar aus zwei Faktoren berechnet:dem Gegenstandswert und der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit. Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Ehescheidung, Baugenehmigung, Kündigung, Gewerbeerlaubnis oder Vertragsgestaltung) ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Vorschriften (z.B. Kostenordnung der Notare), teils der umfangreichen Rechtssprechung zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird er vom Gericht festgesetzt.
Dem jeweiligen Gegenstandswert ist in oben stehender Tabelle eine feste Gebühreneinheit zugeordnet. Diese nennt man kurz „Gebühr“.Bei der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit wird unter-schieden zwischen interner Tätigkeit (Beratungsmandat, z.B.Beratung des Mandanten oder Erstellung eines Gutachtens), außergerichtlicher Tätigkeit nach außen hin (Vertretungsmandat, z.B. Korrespondenz mit dem Gegner) und gerichtlicher Tätigkeit (Prozessmandat).

AUSSERGERICHTLICHE TÄTIGKEIT
gegenüber den Mandanten und DrittenVertretungsmandat

Bei ausergerichtlicher Tatigkeit nach ausen hin konnen fol-gende Gebuhren anfallen (siehe auch umseitige Gebuhrentabelle):ð¯ Eine Geschaftsgebuhr (0,5 bis 2,5 gem. Nr. 2400 VV RVG aus dem Gegenstandswert) ð¯ Eine Einigungsgebuhr (1,5 gem. Nr. 1000 VV RVG aus dem Gegenstandswert), wenn der Anwalt beim Abschluss eines Vertrages mitgewirkt hat, durch den der Streit beigelegt wird.

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